§25 Abs. 4a und 4b AufenthG - Aufenthaltstitel bei Zeug*innenaussage im Strafverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Betroffene von Zwangsarbeit, die in einem Strafverfahren als Zeug*innen aussagen, einen befristeten Aufenthaltstitel.

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im § 25 Abs. 4a und 4b Aufenthaltsgesetz.