BESTANDSAUFNAHME NIEDERSACHSEN
Bundesland: Niedersachsen
Aktuelle Regierungskoalition: SPD-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nächste Wahlen: 2027
Stand: 7.10.2022
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Stand: 7.10.2022
Kontakt: Referat 502 (Arbeits- und Tarifvertragsrecht), Andreas Kohlmeier, E-Mail: andreas.kohlmeier@mw.niedersachsen.de
Kontakt: Referat 202 (Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Prostituiertenschutzgesetz) Funktionspostfach E-Mail: InfoProstSchG-NI@ms.niedersachsen.de
Kontakt: Landespolizeipräsidium, Referat 23 (Kriminalitätsbekämpfung), E-Mail: 23@mi.niedersachsen.de
Polizei
Das Thema Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Arbeitsausbeutung ist im Landeskriminalamt Niedersachsen in der Abteilung 2, Dezernat 25, für den Bereich des Zeugenschutzes/Operativen Opferschutzes und im Bereich der Analyse und Ermittlungen in der Abteilung 3, Dezernat 32 – Organisierte Kriminalität, angesiedelt. Darüber hinaus werden beide Deliktsformen in den jeweils zuständigen Fachinspektionen der örtlich zuständigen niedersächsischen Polizeidirektionen bearbeitet.
Staatsanwaltschaften
Der genannte Deliktsbereich wird durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des jeweiligen Geschäftsverteilungsplans bearbeitet.
Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 18. Juli 2019 weist der bei den Hauptzollämtern angegliederten Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 SchwarzArbG erstmalig einen Prüfauftrag wegen der Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen zu. Daraus folgt auch eine Ermittlungskompetenz der FKS für die Delikte des Menschenhandels im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit bzw. der Ausbeutung der Arbeitskraft.
Im Rahmen der regionalen Zuständigkeit der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Osnabrück erfolgt eine koordinierte Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in Niedersachsen.
Es befinden sich Informationen zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der Arbeitsausbeutung auf der Website des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums. Zu Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung befinden sich ebenfalls Informationen auf der Website des niedersächsischen Sozialministeriums.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung ist seit Mitte 2019 für die Koordination der Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der Arbeitsausbeutung zuständig. Derzeit läuft die Vernetzung der betroffenen Akteure noch außerhalb von formalen Strukturen. Die Einrichtung eines entsprechenden Gremiums sowie die Erstellung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit befinden sich in Planung.
Im Bereich der Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsprostitution erfolgt eine Koordination und Vernetzung im Rahmen des unten genannten Gemeinsamen Runderlasses des MI, des MS und des MJ sowie einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe, in der die entsprechenden Ressorts und die Fachberatungsstellen für Opfer von sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution vertreten sind.
Der Gemeinsame Runderlass des MI, des MS und des MJ zur „Zusammenarbeit zum Schutz von Betroffenen des auf sexuelle Ausbeutung gerichteten Menschenhandels und der Zwangsprostitution“ vom 16.07.2020 hat die effektive Bekämpfung dieser besonders menschenverachtenden Delikte zum Ziel, die insbesondere auch für Gruppierungen der Organisierten Kriminalität ein gewinnbringendes illegales Betätigungsgebiet darstellen. Voraussetzung hierfür ist eine vertrauensvolle Kooperation der beteiligten Behörden untereinander sowie mit den Fachberatungsstellen für Menschenhandelsopfer. Der wirksame Schutz und die professionelle Betreuung der häufig stark traumatisierten Betroffenen sind Grundvoraussetzungen für deren psychosoziale Stabilisierung und mithin die erfolgreiche Durchführung von Strafverfahren, in denen den Zeugenaussagen der Betroffenen regelmäßig eine große Bedeutung zukommt. Betroffene des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung oder der Zwangsprostitution sind ausländische und deutsche Opfer, Zeuginnen und Zeugen, Opferzeuginnen und Opferzeugen.
Hervorzuheben ist hierbei, dass der Kooperationserlass den Beratungsstellen die Kompetenz zuweist und im Einvernehmen mit den Betroffenen, gegenüber Ausländer- und Leistungsbehörden konkrete Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Menschenhandel zu benennen. Konkret bedeutet das, die Beratungsstellen können konkrete Anhaltspunkte gegenüber der Ausländerbehörde benennen und somit eine Bedenkfrist nach § 59 Abs.7 AufenthG. erwirken. Ebenso können sie dies gegenüber den Leistungsbehörden tun und somit Sozialleistungen für die Betroffenen beantragen.