Unterstützen
Der Unterstützungsbedarf der von Zwangsarbeit betroffenen Personen variiert in jedem Einzelfall. In vielen Fällen werden Unterkunft, Sozialleistungen, aufenthaltsrechtliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Beratung und kostenlose anwaltliche Unterstützung benötigt. Doch auch medizinische Versorgung, psychosoziale Betreuung oder die Vermittlung in den Arbeitsmarkt bzw. in Weiterbildungsmaßnahmen kann wichtig sein.
Mit der Aufnahme eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind für die Betroffenen wichtige Unterstützungsleistungen verbunden. Dazu gehören psychosoziale, medizinische und rechtliche Unterstützung sowie bei Bedarf die Unterbringung in einer Schutzwohnung. Und auch wenn es sich nicht um eine Situation gemäß §§ 232 bis 233a StGB handelt, haben Arbeitnehmer*innen Möglichkeiten, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. Arbeitsrechte gelten für alle Personen unabhängig von ihrem Arbeits- oder Aufenthaltsstatus. In jedem Fall ist es deshalb hilfreich, den Kontakt zu einer Beratungsstelle zu vermitteln.
Eine detaillierte Beschreibung der geltenden Schutznormen für Betroffene von extremer Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel finden Sie hier.
Akteure
Ausländerbehörden
Wenn es sich bei den betroffenen Personen um Drittstaatsangehörige ohne regulären Aufenthaltsstatus in Deutschland handelt, spielen Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörden eine entscheidende Rolle dabei, die Betroffenen vor einer drohenden Abschiebung zu schützen.
Denn wenn (potenzielle) Opfer von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit oder Menschenhandel von einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, FKS, Staatsanwaltschaft) oder mitunter auch von einer einschlägigen Beratungsstelle als solche erkannt werden, haben sie Anrecht auf einen vorläufigen Aufenthaltstitel. Zunächst gewährt die Ausländerbehörde eine mindestens dreimonatige Bedenkzeit, in der die Betroffenen sich entscheiden können, ob sie als Zeug*innen in einem Strafprozess aussagen (§59 Abs. 7 AufenthG). Die Ausländerbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle müssen darüber hinaus die Betroffenen über Regelungen und Maßnahmen für Opfer von Zwangsarbeit unterrichten.
- Gewährung der Bedenkfrist nach § 59 Absatz 7 und Aufenthalt nach §25 4a /4b AufenthG sind Voraussetzung dafür, dass Betroffene Leistungen nach SGB II oder SGB XII beantragen können.
- Dies gilt auch für Staatsangehörige der EU!
Entscheiden die Betroffenen sich zur Zeugenaussage, bekommen sie für die Dauer des Strafverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Diese kann die Ausländerbehörde auch im Anschluss an das Verfahren verlängern, beispielsweise im Falle einer Gefährdung im Heimatland.
Während der Bedenkfrist ist i.d.R. keine Erwerbstätigkeit erlaubt. Haben die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis als Zeug*in im Strafverfahren (§ 25 4a/b AufenthG), ist eine Beschäftigung grundsätzlich gestattet, bedarf allerdings der Erlaubnis der Ausländerbehörde. Eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit muss nicht durchgeführt werden (§ 31 BeschV).
Jobcenter
EU-Bürger*innen und Drittstaatsangehörige, die Opfer von Zwangsarbeit oder Menschenhandel geworden sind, können einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben. Gewährt die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach § 59 Absatz 7 bzw. § 25 4a und 4b AufenthG, bestehen Ansprüche auf Sozialleistungen. Aufgrund der im Freizügigkeitsgesetz enthaltenen Meistbegünstigungsklausel haben auch EU-Büger*innen diese Ansprüche: Hierbei sind die Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz auch auf Bürger*innen der EU anzuwenden, so dass sie die entsprechenden Leistungen beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen können.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit können Mitarbeiter*innen der Jobcenter auch direkt in Kontakt mit Betroffenen kommen und diese, unabhängig von ihrer Leistungsberechtigung, auf das Beratungsangebot in der jeweiligen Umgebung aufmerksam machen.
Anwält*innen im Arbeitsrecht
In den meisten Fällen von Zwangsarbeit werden die Betroffenen auch um ihren Lohn betrogen. Im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens können sie die ausstehenden Ansprüche unabhängig von dem strafrechtlichen Verfahren geltend machen. Anwält*innen, die bereit sind Fälle von Arbeitsausbeutung mit einer Finanzierung durch Prozesskostenhilfe anzunehmen, spielen deshalb eine sehr wichtige Rolle bei der Unterstützung von Betroffenen.
Anwält*innen im Strafrecht
Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens nach §§ 232 bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft) besteht die Möglichkeit für Betroffene neben ihrem Zeugenstatus auch als Nebenkläger*innen aufzutreten. Ebenso können aus der Straftat entstandene zivilrechtliche Ansprüche, wie z. B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld, im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. Anwält*innen, die über Kenntnisse zum Delikt Zwangsarbeit verfügen und die außerdem bereit sind, Fälle mit einer Finanzierung durch Prozesskostenhilfe anzunehmen, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Betroffenen.
Beratungsstellen
Um gegebenenfalls Ansprüche durchzusetzen und zu entscheiden, welche weiteren Schritte die Betroffenen gehen möchten, sollten sie die Möglichkeit haben, Beratung wahrzunehmen. Verschiedene Beratungsstellen helfen dabei, Unterstützung zu organisieren sowie über Rechte zu informieren und Ansprüche geltend zu machen.
Eine Liste von Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier.
UNTERBRINGUNG
Oft hängen Arbeitsort und/oder Arbeitgeber*in mit der Unterbringung der ausgebeuteten Person zusammen, z. B. wenn der Schlafplatz vom Arbeitgeber/ von der Arbeitgeberin gestellt oder vermittelt wird. In Fällen, die mit Freiheitsberaubung einhergehen, werden Menschen mitunter auch gezwungen direkt am Arbeitsort zu schlafen. Befreien sich die Betroffenen aus dem Ausbeutungsverhältnis, befinden sie sich zumeist in einer extrem prekären Situation und sind unter Umständen obdachlos.
Entsprechend europäischer Abkommen (RL 2011/36/EU, Art. 11, Abs. 5; Übereinkommen des Europarats, Art. 12, Abs. 1) stehen den Betroffenen Schutzmaßnahmen zur Unterbringung und Sicherstellung des Lebensunterhalts zu.
In der Praxis besteht ein dringender Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten und deren Finanzierung. Hierbei muss es zudem unterschiedliche Möglichkeiten der Unterbringung geben, die auf die Bedarfe der betroffenen Personen abgestimmt sind. Dies umfasst einerseits eine kurzfristige und schnell zu gewährleistende Unterbringung für Personen (oder Gruppen), die durch das Verlassen des Arbeitsortes gleichzeitig obdachlos geworden sind.
Menschen, die im Zusammenhang mit der Arbeit Gewalterfahrungen gemacht haben, benötigen unter Umständen mittel- und langfristig eine sichere Unterkunft, die mit medizinischer und psychologischer Betreuung einhergeht (betreute Unterkunft/ Krisenhäuser).
Bei einem Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit oder Menschenhandel haben Betroffene Anspruch auf eine mindestens dreimonatige „Bedenkfrist“. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Drittstaatsangehörige) bzw. SGB II oder SGB XII (EU-Bürger*innen). Bis jedoch die Sozialleistungen einschließlich Unterkunft gewährleistet werden, ist eine kurzfristige Unterbringung der Betroffenen notwendig.
Frauenhäuser
Für weibliche Betroffene von Zwangsarbeit kann eine Unterbringung in Frauenhäusern in Frage kommen. Frauenhäuser bieten einen sicheren Raum, der vor der Kontaktaufnahme durch Täter schützt. Zudem kann weiterführende Unterstützung im Umgang mit traumatischen oder Gewalterfahrungen gewährleistet werden.
Die Kapazitäten der Frauenhäuser sind allerdings vielfach begrenzt. Ob ein Platz bereitgestellt werden kann, hängt unter anderem stark von der Finanzierung der Frauenhäuser ab, die bundeslandspezifisch geregelt ist.
Die Vermittlung findet zumeist über Fachberatungsstellen statt oder auch über die Polizei.
Notunterkünfte
Aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit sollte bei Betroffenen von Zwangsarbeit nach Möglichkeit von einer Unterbringung in Sammelunterkünften abgesehen werden. Insbesondere wenn es sich um größere Gruppen von Betroffenen handelt und/oder wenn der zuständige Kostenträger noch nicht feststeht, sind Obdachlosenunterkünfte allerdings oftmals die einzige kurzfristige Unterbringungsmöglichkeit. Weiterhin kann es vorkommen, dass sich Betroffene, bevor sie offiziell als solche identifiziert werden, selbst an Obdachlosenunterkünfte wenden. Die Mitarbeiter*innen können in solchen Fällen auf das Beratungsangebot für Betroffene von Zwangsarbeit verweisen.
Arbeitshilfen für die Praxis
Leitfäden, Broschüren und weitere Arbeitshilfen zur Unterstützung der Betroffenen sind hier aufgeführt.
Eine Liste von Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier.