Rechtliche Dokumente

Hier finden Sie Gesetzestexte und Regelwerke im originalen Wortlaut, sowohl für die nationale als auch die internationale Ebene. Dies umfasst beispielsweise die relevanten Paragraphen im deutschen Strafrecht wie auch transnationale Übereinkommen zu Zwangsarbeit und Menschenhandel.

Nationale Ebene

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Servicestelle: Alphabetisches Glossar für die Praxis der Strafverfolgung (2019)

Das juristische Glossar der Servicestelle gegen Zwangsarbeit (Autor*innen: Dr. Christoph Lindner und Luiza Lupascu) bietet einen gut handhabbaren Überblick über die Straftatbestände, Opferrechte und Prozeduren. Es soll dazu beitragen, die Strafverfolgung von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel zu verbessern und die Kenntnis der Rechte von Betroffenen von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel in Deutschland sichtbar zu machen. Hier finden Sie das interaktive Glossar auch online.

Ausländerbehörde Berlin: Verfahrenshinweise zu Opfern von Menschenhandel (2019)

Den Betroffenen von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel steht gesetzlich eine sogenannte „Bedenkfrist“ zu, in der sie sich stabilisieren und über die Bereitschaft zu einer Zeugenschaft im Strafverfahren entscheiden können sollen. Die Grundlagen und Bedingungen für Opfer von Menschenhandel werden in dem hier dargestellten Auszug der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin erläutert.

BGM/Servicestelle: Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit, Menschenhandel – Rechte der Betroffenen (2018)

Es gibt rechtliche Sonderregeln für die Opfer von Zwangsarbeit. Diese sind jedoch zumeist an eine Aussage bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geknüpft. Der Leitfaden bietet einen Überblick über relevante Regelungen unter Berücksichtigung von Voraussetzungen und aufenthaltsrechtlichen Risiken.

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Caritas: Arbeitshilfe Sozialrecht für Freizügigkeitsberechtigte (2017)

Auch EU-Bürger*innen sind von Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit betroffen. Diese Arbeitshilfe stellt Regelungen des Freizügigkeitsrechts von EU-Bürger*innen sowie spezifische Rechte und Zugangsprobleme hinsichtlich Leistungsgewährung (insbesondere SGB II) dar.

BA: Fachliche Weisung – Leistungen für EU-Bürger*innen als Opfer von Straftaten (2017)

Von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung betroffene EU-Bürger*innen können Ansprüche nach SGB II haben. Die Grundlagen dafür sind in der fachlichen Weisung zu Leistungsberechtigten der Bundesagentur für Arbeit dargelegt.

AVV: Meistbegünstigungsklausel – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügigG/EU

In Fällen von Zwangsarbeit und Menschenhandel kann das Aufenthaltsgesetz auch auf EU-Bürger*innen Anwendung finden. Dies geht zurück auf die Meistbegünstigungsklausel aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügigG/EU. Die Erteilung eines fiktiven Aufenthaltstitels begründet Ansprüche auf Leitungen nach SGB II.

thumbnail of Deutscher Bundestag Beschlussempfehlung und Bericht zum neuen Gesetzesentwurf zu 2011 36 EU (2016)

Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetzesentwurf 2011/36/EU (2016)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates.

§ 232 StGB – Menschenhandel

Von Menschenhandel wird gesprochen, wenn Personen mit falschen Versprechungen oder Täuschungen, durch Machtmissbrauch, oder auch durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt in Ausbeutungssituationen gebracht werden. Dies umfasst die Anwerbung und Beförderung sowie einen spezifischen Ausbeutungszweck. Die geltende Definition im deutschen Strafrecht finden Sie anbei.

§ 232b StGB – Zwangsarbeit

Im Zuge einer Novellierung des Strafrechts zum Thema Menschenhandel wurde 2016 der Begriff „Zwangsarbeit“ eingeführt. Zuvor wurde der Tatbestand unter „Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung“ gefasst. Den aktuellen Paragraphen finden Sie anbei.

§ 233 StGB – Ausbeutung der Arbeitskraft

Nach § 233 StGB macht sich eine Person der Arbeitsausbeutung schuldig, wenn er/sie die Zwangslage oder Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt um diese auszubeuten. Den Gesetzestext finden Sie anbei.

§ 233a StGB – Ausbeutung unter Freiheitsberaubung

§ 233a StGB erfasst den Tatbestand der Arbeitsausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung.

§ 59 Abs.7 AufenthG – Bedenkfrist

Bei einem Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit oder Menschenhandel haben Betroffene Anspruch auf eine mindestens dreimonatige „Bedenkfrist“, während der sie entscheiden können, ob sie als Zeug*innen im Strafprozess zur Verfügung stehen werden. Hier finden Sie den entsprechenden Gesetzestext.

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§ 25 Abs. 4a und 4b AufenthG – Aufenthalt bei Zeugenaussage

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Betroffene von Zwangsarbeit, die in einem Strafverfahren als Zeug*innen aussagen, einen befristeten Aufenthaltstitel. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im § 25 Abs. 4a und 4b Aufenthaltsgesetz.

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KOK: Rechtliche Änderungen in AufenthaltsG, BeschV, AsylbLG seit 2014 (Stand 2016)

Welche Regelungen enthält das Aufenthalts‐ und Asylrecht für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsarbeit? Die Handreichung stellt relevante Regelungen dar und gibt Hinweise für die Beratungspraxis. Hier gibt es weitere Informationen auf der Website vom KOK – Koordinierungskreis gegen Menschenhandel.

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KOK: Handreichung für die Beratung – Rechte der Verletzten im Strafverfahren (2016)

Welche Rechte haben Betroffene während eines Strafverfahrens? Die Handreichung stellt die Rechte der Verletzten in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels dar. Es richtet sich vor allem an Berater*innen, die betroffene Personen vor und während eines Strafverfahrens beraten und begleiten. Hier gibt es weitere Informationen auf der Website vom KOK – Koordinierungskreis gegen Menschenhandel.

Internationale Ebene

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Siobhán Mullally – Implementation of the non-punishment principle (2021)

Der Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Siobhán Mullally analyisiert die Implementierung und praktische Hürden des Non-Punishment-Prinzips (Nicht-Bestrafungs-Prinzip), die für Betroffene von Menschenhandel gilt. Das Non-Punishment-Prinzip ist ein wichtiger Grundpfeiler im effektiven Opferschutz, dennoch wird es an vielen Stellen noch nicht vollständig umgesetzt.

ILO Protokoll 2014 über Zwangsarbeit – Empfehlungen

Die Empfehlung zum Protokoll zu Zwangsarbeit von 2014 bietet Hilfestellungen zur praktischen Umsetzung.

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ILO Protokoll 2014 über Zwangsarbeit

Das Protokoll von 2014 ergänzt und modernisiert das ILO-Übereinkommen 29 über Zwangsarbeit aus dem Jahr 1930.

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EU-Richtlinie zum Opferschutz 2012/29/EU (2012)

Die Richtlinie hat zum Ziel, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, Unterstützung und Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) umgesetzt.

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EU-Richtlinie zu Menschenhandel 2011/36/EU (2011)

Neben Vorgaben zur Verfolgung von Menschenhandel in den Ländern der EU enthält die Richtlinie Maßnahmen zur Prävention und zum Schutze der Opfer. Der Richtlinie entsprechende strafrechtliche Änderungen wurden in Deutschland 2016 mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels“ in nationales Recht umgesetzt.

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Palermo Zusatzprotokoll zu Menschenhandel (2005)

Das sogenannte Palermo-Protokoll aus dem Jahr 2000 enthält die international gültige Definition von Menschenhandel, die auch der Definition im deutschen Strafrecht entspricht.

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Europaratskonvention gegen Menschenhandel (2005)

Die Europaratskonvention zu Menschenhandel umfasst Maßnahmen zu Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz. Die Umsetzung der Konvention wird von der Expertengruppe GRETA untersucht.

ILO Konvention 29 gegen Zwangsarbeit (1930)

Die Definition von Zwangsarbeit aus dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1930 gilt auch heute noch.