Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügigG/EU - Meistbegünstigungsklausel EU-Bürger*innen
In Fällen von Zwangsarbeit und Menschenhandel kann das Aufenthaltsgesetz auch auf EU-Bürger*innen Anwendung finden. Dies geht zurück auf die Meistbegünstigungsklausel aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügigG/EU. Die Erteilung eines fiktiven Aufenthaltstitels begründet Ansprüche auf Leitungen nach SGB II.