§59 Abs.7 AufenthG - Bedenkfrist
Bei einem Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit oder Menschenhandel haben Betroffene Anspruch auf eine mindestens dreimonatige „Bedenkfrist“, während der sie entscheiden können, ob sie als Zeug*innen im Strafprozess zur Verfügung stehen werden.
Hier finden Sie den entsprechenden Gesetzestext.